RELIGIONSFREIHEIT

Fragen wir uns, ob Koranstellen, wenn sie als heute gültige Norm verstanden werden, mit österreichischem Verfassungsrecht, einfachem Recht und westeuropäischer Kultur kollidieren.

Österreichisches Verfassungsrecht enthält unter anderem:

Gleichheit vor dem Gesetz:
Vorrechte nach Geburt, Geschlecht, Stand, Klasse oder Bekenntnis sind ausgeschlossen; Bund, Länder und Gemeinden bekennen sich zur tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau.

Glaubens- und Gewissensfreiheit:
Diese ist gewährleistet, aber staatsbürgerliche Pflichten dürfen durch das Religionsbekenntnis nicht beeinträchtigt werden.

Religionsfreiheit nach Art. 9 EMRK:
Geschützt sind Glaube, Wechsel der Religion und Religionsausübung; die Ausübung kann aber zum Schutz öffentlicher Sicherheit, Ordnung und Rechte anderer beschränkt werden.

Daraus folgt: Glauben ist geschützt. Religiöse Normen, die staatliches Recht, Gleichheit, körperliche Unversehrtheit, Religionsfreiheit anderer oder das Gewaltmonopol verdrängen wollen, sind nicht geschützt.


1. Stellen im Koran mit direktem Widerspruch zu Verfassung und österreichischem Recht

A. Gewalt gegen Ungläubige / religiöser Kampf

Nach jedem Islam-Terror-Anschlag betonen Politiker und Journalisten immer wieder, der Islam sei eine „friedliche Religion“ und die im Namen des Islam verübte Gewalt weltweit habe nichts mit dem Islam zu tun. Liest man jedoch den Koran und betrachtet die islamische Geschichte, stellt man fest, dass radikale Muslime im Grunde nur ausführen, was der Koran vorschreibt. Denn es finden sich zahlreiche Kampfbefehle im Islam. Anbei eine zusammengefasste Version der Kampfbefehle im Koran.

Sure 2, Vers 191: „Und tötet sie, wo immer ihr auf sie trefft, und vertreibt sie, von wo sie euch vertrieben haben, denn Verfolgung ist schlimmer als Töten! Kämpft jedoch nicht gegen sie bei der geschützten Gebetsstätte, bis sie dort (zuerst) gegen euch kämpfen. Wenn sie aber (dort) gegen euch kämpfen, dann tötet sie. Solcherart ist der Lohn der Ungläubigen.“

Sure 2, Vers 193: „Und kämpft gegen sie, bis es keine Verfolgung mehr gibt und die Religion (allein) Allahs ist. Wenn sie jedoch aufhören, dann darf es kein feindseliges Vorgehen geben ausser gegen die Ungerechten.“

Sure 4, Vers 74: „So sollen denn diejenigen auf Allahs Weg kämpfen, die das diesseitige Leben für das Jenseits verkaufen. Und wer auf Allahs Weg kämpft und dann getötet wird oder siegt, dem wird Allah gewaltigen Lohn geben.“

Sure 4, Vers 76: „Diejenigen, die glauben, kämpfen auf Allahs Weg, und diejenigen, die ungläubig sind, kämpfen auf dem Weg der falschen Götter. So kämpft gegen die Gefolgsleute des Satans! Gewiss, die List des Satans ist schwach.“

Sure 4, Vers 84: „So kämpfe auf Allahs Weg – du wirst nur für dich selbst verantwortlich gemacht und sporne die Gläubigen an. Vielleicht wird Allah die Gewalt derjenigen, die ungläubig sind, zurückhalten. Allah ist stärker an Gewalt und an Bestrafung.“

Sure 4, Vers 89: „Sie möchten gern, dass ihr ungläubig werdet, wie sie ungläubig sind, sodass ihr (alle) gleich seiet. Nehmt euch daher von ihnen keine Vertrauten, bevor sie nicht auf Allahs Weg auswandern! Kehren sie sich jedoch ab, dann ergreift sie und tötet sie, wo immer ihr sie findet, und nehmt euch von ihnen weder Schutzherrn noch Helfer“

Sure 4, Vers 95: „Nicht gleich sind diejenigen unter den Gläubigen, die sitzen bleiben – außer denjenigen, die eine Schädigung haben –, den sich auf Allahs Weg mit ihrem Besitz und ihrer eigenen Person Abmühenden. Allah hat den sich mit ihrem Besitz und ihrer eigenen Person Abmühenden einen Vorzug gegeben vor denen, die sitzen bleiben. Aber allen hat Allah das Beste versprochen. Doch hat Allah die sich Abmühenden vor denen, die sitzen bleiben, mit großartigem Lohn bevorzugt.“

Sure 5, Vers 33: „Der Lohn derjenigen, die Krieg führen gegen Allah und seinen Gesandten und sich bemühen, auf der Erde Unheil zu stiften, ist indessen (der), dass sie allesamt getötet oder gekreuzigt werden, oder dass ihnen Hände und Füsse wechselseitig abgehackt werden, oder dass sie aus dem Land verbannt werden. Das ist für sie eine Schande im Diesseits, und im Jenseits gibt es für sie gewaltige Strafe.“

Sure 8, Vers 12-13: „Da dein Herr den Engeln offenbarte: Ich bin mit euch; so festiget denn die Gläubigen. In die Herzen der Ungläubigen werde ich Schrecken werfen. Treffet (sie) oberhalb des Nackens und schlagt ihnen die Fingerspitzen ab. Dies, weil sie Allah Trotz boten und seinem Gesandten. Wer aber Allah und seinem Gesandten Trotz bietet – wahrlich, Allah ist streng im Strafen.“

Sure 8, Vers 39: „Und kämpft gegen sie, bis es keine Verfolgung mehr gibt und (bis) die Religion gänzlich Allahs ist. Wenn sie jedoch aufhören, so sieht Allah wohl, was sie tun.“

Sure 8, Vers 65: „O Prophet, sporne die Gläubigen zum Kampf an! Wenn es unter euch zwanzig Standhafte gibt, werden sie zweihundert besiegen. Und wenn es unter euch hundert gibt, werden sie Tausend von denen, die ungläubig sind, besiegen, weil sie Leute sind, die nicht verstehen.“

Sure 9, Vers 14: „Kämpft gegen sie! Allah wird sie durch eure Hände strafen, sie in Schande stürzen, euch zum Sieg über sie verhelfen und die Herzen von gläubigen Leuten heilen.“

Sure 9, Vers 20: „Diejenigen, welche gläubig wurden und auswanderten und in Allahs Weg eiferten mit Gut und Blut, nahmen die höchste Stufe bei Allah ein. Und sie, sie sind die Glückseligen.“

Sure 9, Vers 29: „Kämpfet wider jene von denen, welchen die Schrift gegeben ward, die nicht glauben an Allah und an den Jüngsten Tag und nicht verwehren, was Allah und sein Gesandter verwehrt haben, und nicht bekennen das Bekenntnis der Wahrheit, bis sie den Tribut aus der Hand gedemütigt entrichten.“

Sure 9, Vers 39: „Wenn ihr nicht zum Kampf auszieht, wird Allah euch mit schwerer Strafe belegen und ein anderes Volk an eure Stelle setzen.“

Sure 9, Vers 73: „Du o Prophet, kämpfe gegen die Ungläubigen und die Heuchler und sei streng gegen sie. Ihre Wohnung soll die Hölle sein.“

Sure 9, Vers 111: „Allah hat von den Gläubigen ihre eigene Person und ihren Besitz dafür erkauft, dass ihnen der (Paradies-)Garten gehört: Sie kämpfen auf Allahs Weg, und so töten sie und werden getötet. (Das ist) ein für ihn bindendes Versprechen in Wahrheit in der Thora, dem Evangelium und dem Koran. Und wer ist treuer in (der Einhaltung) seiner Abmachung als Allah? So freut euch über das Kaufgeschäft, das ihr abgeschlossen habt, denn das ist der großartige Erfolg.“

Sure 9, Vers 123: „O die ihr glaubt, kämpft gegen diejenigen, die in eurer Nähe sind von den Ungläubigen! Sie sollen in euch Härte vorfinden. Und wisset, dass Allah mit den Gottesfürchtigen ist.“

Sure 47, Vers 4: „Wenn ihr auf diejenigen, die ungläubig sind, (im Kampf) trefft, dann schlagt den Hals. Wenn ihr sie schließlich schwer niedergeschlagen habt, dann legt (ihnen) die Fesseln fest an. Danach (lasst sie) als Wohltat frei oder gegen Lösegeld, bis der Krieg seine Lasten ablegt. Dies (soll so sein)! Und wenn Allah wollte, würde er sie wahrlich (allein) besiegen. Er will aber damit die einen von euch durch die anderen prüfen. Und denjenigen, die auf Allahs Weg getötet werden, wird er ihre Werke nicht fehlgehen lassen.“

Ergebnis: Diese Verse sind rechtlich hochproblematisch bis direkt verfassungswidrig, wenn sie nicht historisiert, spiritualisiert oder auf konkrete damalige Kriegssituationen beschränkt werden.


B. Religiöses Recht über staatlichem Recht

Sure 4:59
fordert Gläubige auf, Allah, dem Gesandten und den Autoritäten unter ihnen zu gehorchen; bei Streit soll auf Allah und den Gesandten zurückverwiesen werden. Privat-religiös ist das nicht automatisch rechtswidrig. Politisch-rechtlich verstanden bedeutet es aber: Letztinstanz ist Offenbarung, nicht Verfassung, Parlament oder Gericht. Das kollidiert mit Rechtsstaat und demokratischer Normsetzung. (Quran.com)

Ergebnis: Nicht jede Frömmigkeit ist verfassungswidrig. Aber jede Auslegung, die bei Normkonflikten Koran/Scharia über österreichisches Recht stellt, steht im direkten Widerspruch zur österreichischen Ordnung.


C. Körperstrafen, Verstümmelung, religiöses Strafrecht

Sure 5:38
fordert das Abschneiden der Hände von Dieben als Strafe. Das ist als Strafnorm unvereinbar mit österreichischem Strafrecht, Menschenwürde, körperlicher Unversehrtheit, Folterverbot und staatlichem Justizmonopol. (Quran.com)

Sure 24:2 fordert hundert Peitschenhiebe für Unzucht/Ehebruch und öffentliche Beobachtung der Strafe. Das widerspricht körperlicher Unversehrtheit, Verhältnismäßigkeit, Privatleben, Sexualautonomie und österreichischem Strafrecht. (Quran.com)

Sure 5:33 wird traditionell als schwere Strafe gegen „Krieg gegen Allah und seinen Gesandten“ gelesen; Ihre vorhin hochgeladene Zusammenstellung gibt dazu Tötung, Kreuzigung, wechselseitiges Abhacken von Händen/Füßen oder Verbannung wieder. Solche Sanktionen wären mit österreichischem Verfassungs- und Strafrecht vollständig unvereinbar.

Ergebnis: Koranische Körper- und Hudud-Strafen sind als reales Rechtssystem in Österreich nicht duldbare Paralleljustiz.


D. Ungleichheit von Mann und Frau

Sure 4:34
stellt Männer als Verantwortliche/Vorstehende über Frauen dar und enthält bei „Widersetzlichkeit“ eine Eskalationsfolge bis zur körperlichen Disziplinierung. Das kollidiert, wenn normativ angewandt, mit Gleichstellung, körperlicher Unversehrtheit und österreichischem Schutz vor Gewalt in der Familie. (Quran.com)

Sure 4:11 legt im Erbrecht fest, dass der männliche Anteil dem Anteil von zwei weiblichen entspricht. Als staatliches Erbrecht wäre das mit Gleichheit vor dem Gesetz und Gleichstellung von Mann und Frau unvereinbar. (Quran.com)

Sure 2:282 sieht im Kontext von Schuldverträgen zwei männliche Zeugen vor; falls keine zwei Männer vorhanden sind, ein Mann und zwei Frauen. Als staatliche Beweisregel wäre das mit Gleichheit vor Gericht und Gleichstellung der Geschlechter unvereinbar. (Quran.com)

Sure 4:3 erlaubt Ehe mit zwei, drei oder vier Frauen und erwähnt „bondwomen“/Frauen im Besitz. Polygynie ist mit der österreichischen Eheordnung und dem Leitbild gleicher Partnerschaft unvereinbar; der Bezug auf Frauen als Besitz ist mit heutiger Menschenwürde und sexueller Selbstbestimmung unvereinbar. (Quran.com)

Ergebnis: Diese Stellen sind mit österreichischem Recht nicht vereinbar, wenn sie als verbindliche Familien-, Ehe-, Erb- oder Beweisordnung eingeführt oder sozial erzwungen werden.


E. Diskriminierung nach Religion

Sure 5:51
warnt Gläubige davor, Juden und Christen als Schutzfreunde/Verbündete zu nehmen. Als private religiöse Präferenz ist das schwer zu sanktionieren; als soziale, politische oder institutionelle Norm widerspricht es religiöser Gleichheit, pluralistischer Demokratie und nichtdiskriminierender Bürgergesellschaft. (Quran.com)

Sure 2:221 verbietet Ehe mit Polytheisten bis zu deren Glaubensannahme und bewertet gläubige Sklaven höher als freie Polytheisten. Als staatliche Ehe- oder Sozialnorm wäre das mit Religionsfreiheit, Gleichheit und autonomer Partnerwahl unvereinbar. (Quran.com)

Ergebnis: Solche Stellen stehen nicht zwingend schon als privater Glaubenssatz im Rechtswiderspruch; sie werden aber rechts- und kulturwidrig, sobald daraus Druck, Ausschluss, Ehezwang, Diskriminierung oder politische Ordnung abgeleitet wird.


2. Stellen, die mit westeuropäischer Kultur unvereinbar oder stark spannungsgeladen sind

Hier geht es nicht immer um unmittelbare Verfassungswidrigkeit, sondern um Konflikt mit westlichen Leitwerten: Individualismus, Gleichberechtigung, Säkularität, sexuelle Selbstbestimmung, Religionswechsel, offene Kritik, Trennung von Religion und Staat.

A. Geschlechterhierarchie

Sure 4:34, 4:11, 2:282 und 4:3 bilden ein erkennbares patriarchales Normgefüge: Männerführung, ungleiche Erbanteile, asymmetrische Zeugenschaft, Polygynie. Das ist kulturell schwer vereinbar mit westeuropäischer Gleichberechtigung, selbst wenn manche Muslime diese Stellen heute abschwächen oder historisieren. (Quran.com)

B. Verschleierung und weibliche Sittlichkeit

Sure 33:59 fordert gläubige Frauen auf, ihre Gewänder über sich zu ziehen, damit sie als tugendhaft erkannt und nicht belästigt werden. Als freiwillige Kleidung ist das rechtlich geschützt; als soziale Pflicht, Druckmittel gegen Mädchen oder als Symbol weiblicher Kontrolle ist es mit westlicher Freiheit und Gleichstellung kaum vereinbar. (Quran.com)

C. Religiöse Abgrenzung gegenüber Andersgläubigen

Sure 5:51 und 2:221 erzeugen eine Grenze zwischen Gläubigen und Nichtgläubigen im Bereich Loyalität, Ehe und sozialer Nähe. Das steht in Spannung zu westeuropäischer Idee offener Bürgergesellschaft, gemischter sozialer Räume und Gleichwertigkeit unabhängig vom Bekenntnis. (Quran.com)

D. Religiöse Kriegs- und Märtyrerlogik

Sure 9:111, 47:4, 9:29, 4:89 und 9:5 enthalten eine theologisch aufgeladene Kampfsemantik. Selbst wenn sie historisch als Kriegsverse gelesen werden, bleiben sie kulturell hochspannungsgeladen, weil sie religiöse Identität mit Kampf, Tod, Unterwerfung oder Sieg verbinden. (Quran.com)

E. Körperstrafen und öffentliche Bestrafung

Sure 5:38 und 24:2 stehen kulturell im Gegensatz zu westeuropäischem Strafverständnis: keine Verstümmelung, keine öffentliche Demütigungsstrafe, keine religiöse Strafnorm, kein Zugriff auf Sexualverhalten Erwachsener, solange kein Zwang oder Missbrauch vorliegt. (Quran.com)


Ergebnis in klarer Form

Direkt unvereinbar mit österreichischem Recht, wenn als geltende Norm vertreten

- Kampf gegen Ungläubige.
- Tötung oder Gewalt gegen Abgewandte oder Nichtgläubige.
- Tribut- oder Unterwerfungsordnung für Andersgläubige.
- Körperstrafen wie Handabhacken oder Peitschenhiebe.
- Religiöses Strafrecht neben oder über staatlichem Recht.
- Polygynie als rechtliche Eheordnung.
- Ungleiche Erb-, Zeugnis- oder Familienrechte nach Geschlecht.
- Scharia oder Koran als Letztinstanz über Verfassung und Gerichten.

Kulturell unvereinbar oder hoch problematisch

- Patriarchale Geschlechterordnung.
- Kopftuch-/Verhüllungsnorm als sozialer Druck.
- Religiöse Abwertung von Nichtgläubigen.
- Soziale Abschottung gegenüber Juden, Christen, Polytheisten oder Atheisten.
- Sexualmoral mit Straf- oder Zwangsanspruch.
- Märtyrer-, Kampf- und Unterwerfungssemantik.
- Vorrang kollektiver religiöser Ordnung vor individueller Freiheit.

Juristisch entscheidender Satz

Der Koran enthält eine Reihe von Normen, die nicht mit österreichischem Recht vereinbar wären, wenn sie als heute geltendes Recht, politische Ordnung oder soziale Pflicht angewandt werden. Der Staat muss solche Anwendungen untersagen. Er verbietet aber nicht automatisch den bloßen Besitz, das Lesen oder private religiöse Deuten eines Textes, solange daraus keine rechtswidrige Praxis, Nötigung, Gewalt, Diskriminierung oder Parallelordnung entsteht.


Wehret den Anfängen:

In einem anderen Zusammenhang existiert bereits ein Gesetz, das präventiv wirkt:
Beim Verbotsgesetz wird nicht nur eine konkrete Gewalttat bestraft, sondern bereits die Betätigung im nationalsozialistischen Sinn. § 3g Verbotsgesetz stellt jede sonstige nationalsozialistische Betätigung unter Strafe; § 3h stellt öffentliches Leugnen, Verharmlosen, Gutheißen oder Rechtfertigen des nationalsozialistischen Völkermordes oder anderer NS-Verbrechen unter Strafe. (RIS)

Das heißt: Österreich wartet beim Nationalsozialismus nicht, bis jemand tatsächlich Gewalt ausübt. Schon Propaganda, Rechtfertigung, Wiederbelebung, Organisation, öffentliche Verbreitung oder symbolische Betätigung können strafbar sein.

Ein Neonazi, der sich öffentlich hinstellt und einfach aus "Mein Kampf" vorliest, würde sehr wahrscheinlich polizeilich gestoppt und angezeigt. Eine Verurteilung wäre aber nicht allein wegen des mechanischen Vorlesens zwingend, sondern weil das Gericht darin je nach Umständen eine nationalsozialistische Betätigung sehen kann.

Ein Imam, der verfassungswidrige Textstellen aus dem Koran vorliest, kann sich auf seine Religionsfreiheit berufen.

Beim Nationalsozialismus existiert ein spezielles Ideologieverbot. Beim Islam gibt es kein vergleichbares Religions- oder Ideologieverbot; daher muss die Predigt des Imam über allgemeines Strafrecht, Islamgesetz, Vereinsrecht oder Terrorismusrecht geprüft werden.

Die konsequente Forderung wäre daher:
Islamische Religionsgesellschaften müssen verbindlich erklären und praktisch nachweisen, dass jede Koran- oder Hadithstelle, die Gewalt, Unterwerfung, Frauenunterordnung, Körperstrafe, religiöse Diskriminierung oder Vorrang der Scharia enthält, in Österreich keine normative Geltung hat. Ohne diese Klarstellung darf es keine Anerkennung, keinen Religionsunterricht, keine öffentliche Finanzierung und keine institutionelle Privilegierung geben.
Nur: diese Forderung gibt es nicht ...

Nationalsozialismus ist in Österreich als konkrete historische Partei-, Gewalt- und Vernichtungsideologie verfassungsrechtlich verboten. Die NSDAP und ihre Organisationen wurden aufgelöst; jede Wiederbetätigung ist untersagt.
Religionen sind grundsätzlich durch Religionsfreiheit geschützt. Der Staat greift dort nicht schon beim Textbestand ein, sondern bei Ausübung, Organisation, Zwang, Gewalt, Hetze, verfassungsfeindlicher Betätigung oder Verletzung der Rechte anderer.

Die Kritik trifft genau diesen Punkt:
Wenn ein heiliger Text Gewalt, Ungleichheit, Unterwerfung Andersgläubiger oder religiöses Strafrecht enthält, wirkt es inkonsequent, einerseits NS-Ideologie schon im propagandistischen Vorfeld zu verbieten, andererseits religiöse Ideologien erst dann zu sanktionieren, wenn konkrete Rechtsverletzungen sichtbar werden.

Die juristische Antwort lautet derzeit:
NS-Ideologie ist als solche verboten.
Islam als Religion ist nicht als solche verboten.
Islamistische Betätigung kann verboten oder strafbar sein.
Koranbesitz, Koranlektüre oder private islamische Frömmigkeit sind nicht verboten.

Die politische Frage lautet daher präzise:
Sollte Österreich für religiöse Ideologien mit verfassungsfeindlichem Kern einen ähnlichen Vorfeldschutz schaffen wie beim Nationalsozialismus — also nicht erst Gewalt bestrafen, sondern bereits öffentliche Propagierung, Organisation, Finanzierung und institutionelle Verbreitung von Scharia, religiöser Ungleichheit, Gewalt gegen Ungläubige oder Vorrang religiösen Rechts vor staatlichem Recht?

Das wäre rechtlich nicht unmöglich, aber es müsste anders konstruiert werden als das Verbotsgesetz:

Nicht „Islam verbieten“, sondern: verfassungsfeindliche religiös-politische Betätigung verbieten, unabhängig von Religion.
In dem derzeit gültigen "Islamgesetz [172 KB] " steht so etwas leider nicht drin.

Mögliche Formulierung:
Wer öffentlich, organisiert oder institutionell religiöse Normen propagiert, die die österreichische Verfassung, Gleichberechtigung, Religionsfreiheit, das staatliche Gewaltmonopol, die körperliche Unversehrtheit oder die demokratische Rechtsordnung ablehnen oder unterlaufen, ist straf- oder vereinsrechtlich zu verfolgen.

Damit träfe man nicht den privaten Gläubigen, sondern die gefährliche Betätigung. Genau dort liegt die Parallele zum Verbotsgesetz.

Religionsfreiheit schützt nicht jede religiöse Lehre. Sie schützt Glauben und Kultus nur innerhalb der Grenzen der Verfassung, des Strafrechts, der Gleichberechtigung und des staatlichen Gewaltmonopols.

Auch beim Abzeichengesetz geht es nicht um eine konkrete Gewalttat. Verboten ist bereits, Abzeichen, Uniformen, Symbole oder Kennzeichen verbotener Organisationen öffentlich zu tragen, zur Schau zu stellen, darzustellen oder zu verbreiten. Nicht beim Islam, wahrscheinlich auch, weil die wenigsten die arabische Schrift entziffern können.

Daraus folgt:

1. Korantext allein reicht nicht für ein Totalverbot
Dass eine Moschee den Koran verwendet, beweist noch nicht automatisch, dass sie alle problematischen Stellen als heute gültige Handlungsnorm lehrt.

Rechtlich entscheidend ist nicht:
„Kommt der Text im Koran vor?“
Sondern:
„Wird dieser Text heute als verbindliche Norm gegen österreichisches Recht gelehrt, gerechtfertigt, gefordert oder praktisch umgesetzt?“

Wenn ja: Einschreiten.
Wenn nein: Religionsfreiheit.

2. Wenn Moscheen solche Stellen als gültige Norm lehren, müssen sie verfolgt werden
Wenn in einer Moschee, einem Verein, einem Religionsunterricht oder einer Jugendgruppe gelehrt wird:
- Scharia steht über österreichischem Recht.
- Männer stehen rechtlich über Frauen.
- Abfall vom Islam ist zu bestrafen.
- Ungläubige sind minderwertig.
- Juden, Christen, Atheisten oder Homosexuelle sind Feinde.
- Gewalt gegen Andersgläubige ist religiös legitim.
- Koranische Körperstrafen sind richtig.
- Demokratie ist Götzendienst.
- Österreichisches Recht gilt nur unter Vorbehalt islamischen Rechts.

Dann ist das keine geschützte Religionsausübung mehr. Dann ist das verfassungsfeindliche religiös-politische Betätigung. Solche Strukturen gehören überwacht, sanktioniert, vereinsrechtlich geprüft, gegebenenfalls verboten und bei Ausländern aufenthaltsrechtlich verwertet.

Nur wer prüft das ? Sitzt irgendwer in einer der zahllosen Soutterrain-Lokalen in Wien und schreibt mit, was der Prediger sagt ?

https://www.islam-landkarte.at/

3. Eine bloße „Nichtdistanzierung“ ist juristisch zu wenig
Dass jemand sich nicht ausdrücklich von jeder problematischen Koranstelle distanziert, genügt noch nicht für ein Verbot.
Sonst müsste der Staat auch gegen andere Religionsgemeinschaften vorgehen, wenn sie problematische alte Texte nicht „streichen“. Der Staat kann keine heiligen Bücher redigieren. Er kann aber verlangen, dass ihre Anwendung im öffentlichen Raum verfassungskonform bleibt.

Der richtige Maßstab wäre daher:
Keine Anerkennung, keine Förderung, kein Religionsunterricht, keine Vereinsprivilegien und keine institutionelle Rolle ohne ausdrückliches Bekenntnis zum Vorrang der österreichischen Verfassung vor jeder religiösen Norm.

4. Die Religionsfreiheit müsste hier strenger ausgelegt werden

Für islamische Organisationen müsste der Staat verlangen:

- schriftliche Anerkennung des Vorrangs österreichischen Rechts,
- Ablehnung von Scharia als Rechtsordnung in Österreich,
- Ablehnung jeder Gewalt gegen Andersgläubige,
- Anerkennung der Gleichberechtigung von Mann und Frau,
- Anerkennung des Rechts, den Islam zu verlassen,
- Anerkennung der Rechte von Juden, Christen, Atheisten, Homosexuellen und Islamkritikern,
- Offenlegung von Predigten, Unterrichtsmaterialien und Auslandsfinanzierung,
- Konsequenzen bei Verstoß: Entzug der Anerkennung, Vereinsauflösung, Strafverfahren, Ausweisung extremistischer Prediger.

5. Kurzform

Religionsfreiheit ja — aber nicht als Schutzschild für verfassungsfeindliche Lehre.

Islam als privater Glaube: zu dulden.

Islam als Scharia-, Herrschafts- oder Gegenordnung: nicht zu dulden.
Moschee als Gebetsraum: zulässig.
Moschee als Ort verfassungsfeindlicher Indoktrination: zu schließen.
Koranbesitz: nicht strafbar.
Lehre koranischer Gewalt- und Unterwerfungsstellen als heutiger Auftrag: zu verfolgen.

Damit liegt die Grenze nicht bei der bloßen Religionsbezeichnung, sondern bei der verfassungsfeindlichen Anwendung.

Gleiches Recht für alle

Obwohl von christlichen Würdenträgern heutzutage nur mehr in den USA Gewalt gepredigt wird, wollen wir auch die verfassungswidrigen Stellen in der Bibel und die Dogmen der katholischen Kirche und ihrer Ableger erwähnen:

1. Christentum: Altes Testament / christlicher Fundamentalismus

Beispiele:

Körperstrafen bei Kindern „Wer sein Kind liebt, der züchtigt es“.

Ablehnung von Homosexualität und gleichgeschlechtlicher Partnerschaft
Homosexualität wird als widernatürlich, krankhaft oder umerziehungsbedürftig angesehen.

Ablehnung von Abtreibung auch in Extremfällen
absolut gesetzte Sexual- und Abtreibungsmoral, bei der bestimmte Handlungen unabhängig von Folgen immer als sündhaft gelten.

Kreationismus gegen Evolutionsunterricht
Die Forderung christlicher Fundamentalisten, die Evolutionstheorie durch Schöpfungslehre zu ersetzen oder zu relativieren.

Verfassungsrechtlicher Punkt: Solche Positionen sind als private Meinung meist geschützt. Problematisch werden sie, wenn sie in Schule, Gesetzgebung, Kindererziehung, Medizin oder staatlicher Verwaltung als verbindliche Norm durchgesetzt werden.

2. Judentum: Tora / halachische Normen

Beispiele aus der Tora bzw. traditionellen Rechtsauslegung:

Todesstrafen für bestimmte Sexualdelikte oder Sabbatbruch.
Reinheitsgebote und Geschlechtertrennung in streng orthodoxen Milieus.
Ehe-, Scheidungs- und Familienregeln, die Frauen benachteiligen können.
Strenge Abgrenzung gegenüber Nichtjuden in bestimmten ultraorthodoxen Auslegungen.

Verfassungsrechtlicher Punkt: Solange das als private Religionspraxis innerhalb der staatlichen Rechtsordnung bleibt, ist es geschützt. Wenn daraus Paralleljustiz, Zwang, Benachteiligung von Frauen oder Missachtung staatlicher Gerichte wird, wäre es nicht mehr geschützt.

3. Hinduismus: Kastendenken und patriarchale Traditionen

Beispiele:

Religiös-kulturell begründete Kastenvorstellungen.
Diskriminierung sogenannter „niederer“ Kasten.
Patriarchale Familien- und Ehestandards.
Sozialer Druck bei Partnerwahl und Eheschließung.

Verfassungsrechtlicher Punkt: Kastenbasierte Diskriminierung wäre mit Gleichheit und Menschenwürde unvereinbar. In Österreich wäre sie nicht als religiöse Freiheit zu schützen, wenn sie tatsächlich diskriminierend praktiziert wird.

4. Sikhismus oder andere religiöse Sondernormen

Beispiel:

Religiös vorgeschriebene Waffen- oder Messertraditionen, etwa der Kirpan im Sikhismus.

Verfassungsrechtlicher Punkt: Das kann mit Waffenrecht, Schulrecht oder Sicherheitsrecht kollidieren. Der Staat kann solche Praxis beschränken, ohne die Religion insgesamt zu verbieten.

5. Sekten / neue religiöse Bewegungen

Beispiele:

Ablehnung medizinischer Behandlung.
Abschottung von Kindern.
Autoritäre Führerstrukturen.
Finanzielle Ausbeutung.
Kontaktabbrüche zu Aussteigern.
Sexuelle Kontrolle oder Missbrauchsstrukturen.

Verfassungsrechtlicher Punkt: Nicht der Glaube als solcher ist entscheidend, sondern Kindeswohl, Nötigung, Betrug, Missbrauch, Freiheitsbeschränkung und psychische Abhängigkeit.

6. Der entscheidende Unterschied zum Islam in der aktuellen europäischen Debatte

Andere Religionen haben ebenfalls problematische Texte oder fundamentalistische Randmilieus.

Der Islam allerdings ist in Europa derzeit deshalb besonders konfliktträchtig, weil mehrere Faktoren zusammenkommen:

- heiliger Text mit Gewalt-, Unterwerfungs- und Rechtsnormen,
- Scharia als ausgearbeitetes religiöses Rechtssystem,
- keine zentrale Instanz, die problematische Stellen verbindlich entkräftet,
- starke politische Bewegungen, die genau diese Stellen aktivieren,
- demografische Konzentration in bestimmten Stadtteilen und Schulen,
- reale jihadistische Gewalt und islamistische Netzwerke.

Das macht den Islam nicht automatisch als private Religion illegal. Es macht aber islamische Organisationen, Predigten, Unterrichtsmaterialien und Vereinsstrukturen besonders prüfpflichtig.

Invasion oder ganz normal ?

In Österreich hat sich die Zahl der Muslime (Mitglieder islamischer Religionsgemeinschaften) von den 70er Jahren bis ins Jahr 2026 von wenigen Tausend auf schätzungsweise rund 750.000 bis 800.000 Personen mehr als verhundertfacht.

Dies entspricht einem Bevölkerungsanteil von bereits etwa 8,3 %.

Seit der Umstellung der Volkszählungen auf registerbasierte Daten durch die Statistik Austria im Jahr 2001 werden genaue Religionszugehörigkeiten vom Staat nicht mehr offiziell flächendeckend erhoben. Die Entwicklung stützt sich daher auf historische Volkszählungen und demografische Studien.

In der Europäischen Union:

In den 1970er Jahren lag die muslimische Bevölkerung in Westeuropa bei weit unter 1 Million Menschen. Der Islam war zu dieser Zeit kaum im öffentlichen Bewusstsein der heutigen EU verankert.

1990er Jahre: Nach dem Zerfall Jugoslawiens und vermehrter Zuwanderung (u.a. Gastarbeiter) wuchs die Zahl signifikant, der Anteil in der EU lag jedoch weiterhin bei schätzungsweise 3–4 %.

2010: Laut Studien des Pew Research Center lebten in der EU rund 19 Millionen Muslime (ca. 3,8 % der EU-Bevölkerung).

Heutige Situation (Stand 2026)

Die höchsten absoluten und relativen Zahlen innerhalb der EU verzeichnen bevölkerungsreiche west- und mitteleuropäische Staaten:

Frankreich: ca. 6 bis 7 Millionen (rund 9–10 % der Bevölkerung)
Deutschland: ca. 5,5 bis 7 Millionen (rund 7–8 % der Bevölkerung)
Österreich: rund 900.000 (rund 9–10 % der Bevölkerung)
Belgien: rund 1 Million (rund 8 % der Bevölkerung)
Niederlande: rund 1,4 Millionen (rund 8 % der Bevölkerung)

Osteuropa: Außerhalb der EU-Statistiken hat beispielsweise Russland mit über 16 Millionen die größte muslimische Bevölkerung Europas, während der Anteil in Ländern wie Polen, der Slowakei und Tschechien bei unter 1 % liegt.

Zukünftige Projektionen
Demografische Modelle des Pew Research Center zeigen, dass die muslimische Bevölkerung in der EU aufgrund einer jüngeren Altersstruktur und höherer Geburtenraten weiter wachsen wird. Selbst in Szenarien ohne zukünftige Zuwanderung wird bis zum Jahr 2050 ein Anstieg auf etwa 7,4 % prognostiziert.
Abhängig von der weiteren Migrationspolitik könnte der Anteil bis 2050 in Europa auf 11 bis 14 Prozent ansteigen.

Detaillierte historische Tabellen für einzelne Mitgliedsstaaten kann man den Berichten der Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) oder den Studien des Pew Research Centers entnehmen.

... und was soll man da machen ?
Dänemark verfolgt einen der restriktivsten Migrations- und Integrationskurse Europas. Die dänische Politik zielt über alle Parteigrenzen hinweg darauf ab, den politischen Islam einzudämmen, die Entstehung von Parallelgesellschaften zu verhindern und die Zahl neuer Asylbewerber auf ein Minimum zu reduzieren.

Maßnahmen gegen den politischen Islam und ParallelgesellschaftenVerbot ausländischer Finanzierung: Ein Gesetz verbietet es ausländischen Staaten und Organisationen, Moscheen und Imame finanziell zu unterstützen, um so die Verbreitung extremistischer Ideologien zu unterbinden.Strikte Integrationspflicht: Der sogenannte "Ghetto-Plan" sieht vor, dass Kinder in als sozial benachteiligt eingestuften Vierteln ab einem Jahr für mindestens 25 Stunden pro Woche verpflichtend in Kitas gehen. Dies dient der frühzeitigen Vermittlung dänischer Sprache und Kultur.
Verschärfte Einbürgerung: Die Einbürgerung ist an strenge Kriterien geknüpft. Die Verweigerung der Einbürgerung von Imamen wegen des Verdachts auf islamische Indoktrinierung oder Kontakte zu Hasspredigern kommt vor.
Koran- und Symbolverbote: Die Schändung von heiligen Texten (wie dem Koran) ist landesweit gesetzlich verboten. Zudem gilt in der Öffentlichkeit ein Verbot der Gesichtsverschleierung (Burka und Niqab).

Auswirkungen der Zuwanderung und MigrationspolitikHistorisch niedrige Asylzahlen: Dänemark genehmigt jährlich nur noch eine sehr geringe Anzahl an Asylanträgen und strebt de facto eine Quote von null neuen Asylanträgen an.Demografischer Wandel: Die muslimische Bevölkerung ist seit 1980 auf etwa 5,5 Prozent der Gesamtbevölkerung angewachsen. Dies hat den öffentlichen Diskurs stark polarisiert.
Wohnviertel-Regulierung: Es gibt staatliche Vorgaben, die den Anteil von Personen mit nicht-westlichem Hintergrund in bestimmten Wohnvierteln begrenzen, um soziale Brennpunkte aufzulösen.
Gesellschaftliche Spannungen: Trotz teils strikter Assimilationsbemühungen des Staates geben Umfragen an, dass sich ein beachtlicher Teil der in Dänemark lebenden Muslime von der dänischen Gesellschaft verachtet oder diskriminiert fühlt.

Umfassende offizielle Statistiken zur Migrations- und Integrationspolitik stellt das dänische Ministerium für Einwanderung und Integration auf dem Danish Immigration Service Portal bereit. Informationen zur europäischen und rechtlichen Einordnung bietet zudem die EU-Länderseite zur EU Migrant Integration in Denmark der Europäischen Kommission.